Kurzarbeitergeld - Sonderregelungen

Beschäftigungssicherungsgesetz

Regelungen zum Kurzarbeitergeld und Weiterbildung während der Kurzarbeit

Ab dem kommenden Jahr werden die Möglichkeiten der Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeit erweitert. Die überwiegenden Regelungen des Gesetzes treten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Das Gesetz enthält folgende wesentlich Regelungen:

  • Erhöhtes Kurzarbeitergeld: Die Erhöhung des Kurarbeitergeldes auf 70 bzw. 77% ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87% ab dem siebten Monat wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Hinzuverdienst bei Kurzarbeitergeld: Die Nichtanrechnung eines Minijobs bei Bezug von Kurzarbeitergeld wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Insolvenzgeldumlage: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 2021 0,12 Prozent. Im Jahr 2022 steigt der Satz wieder auf den gesetzlich vorgesehenen Wert von 0,15 Prozent.
  • Bemessung des Arbeitslosengeldes nach verkürzter Arbeitszeit: Es wird eine Sonderregelung eingeführt, um Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosen-geldes nach Beschäftigungssicherungsvereinbarungen auszuschließen. Die Regelung ist befristet auf Zeiten der Beschäftigungssicherung mit verkürzter Arbeitszeit, die zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2022 liegen.
  • Arbeitslosengeld bei Erkrankung des Kindes: Die Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes wird analog zu den Regelungen zum Krankengeld für Beschäftigte bei Erkrankung des Kindes für das Kalenderjahr 2020 ausgeweitet.
  • Bundeszuschuss für Weiterbildungsportal der BA: Es wird eine Grundlage geschaffen mit der eine anteilige Bundesfinanzierung für die Entwicklung eines online-Weiterbildungsportals bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) ermöglicht wird.


Umfassende Änderungen wurden hinsichtlich der Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug beschlossen. Qualifizierungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 106a SGB III (neu) werden durch eine hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge gefördert, wenn die Weiterbildungsmaßnahme während des Bezugs von Kurzarbeitergeld begonnen wurde und eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die Weiterbildungsmaßnahme hat einen Mindestumfang von über 120 Stunden, und Träger und Maßnahme sind nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) zugelassen. Oder:
  • Die Weiterbildungsmaßnahme bereitet auf ein Fortbildungsziel vor, das nach dem AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) förderfähig ist.

Das Erfordernis des zeitlichen Umfangs der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit wurde durch das Beschäftigungssicherungsgesetz gestrichen.


Hat die Weiterbildungsmaßnahmen einen Umfang von mindestens 120 Stunden und sind Träger und Maßnahme nach der AZAV zugelassen, ist auch die anteilige Erstattung der Lehrgangskosten möglich. Abhängig von der Größe des Betriebes beträgt die Förderquote:
• 100 Prozent bei bis zu 9 Beschäftigten
• 50 Prozent bei 10 bis 249 Beschäftigten
• 25 Prozent bei 250 bis 2499 Beschäftigten
• 15 Prozent bei 2500 oder mehr Beschäftigten.

Dauert die Maßnahme über die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld hinaus an, werden die Lehrgangskosten bis zum Ende der Maßnahme erstattet.

Die Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2021 befristet bis zum 31. Juli 2023.

Kurzarbeitergeld

Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug) erlassen.

Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Wichtige und umfassende Informationen und Erläuterungen zu den Leistungen des Kug und der Beantragung mit Formularen und Erklärfilmen sind auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) abrufbar. Dort gibt es auch die Info "Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung" als PDF-Download.

Kontakt

Hotline der Agentur für Arbeit für Arbeitgeber: 0800 45555 20
Montag - Freitag von 8:00 - 18:00 Uhr

Von dort aus werden Sie an Ihren Ansprechpartner im Arbeitgeberservice der örtlichen Arbeitsagentur verbunden (Kreis Steinfurt: Agentur für Arbeit Rheine | Kreis Warendorf: Agentur für Arbeit Ahlen - Münster)

Aufgrund des hohen Anzahl der Anzeigen / Anträge wird seitens der Bundesagentur für Arbeit dringend empfohlen, derzeit nicht das Online-Portal zu nutzen, sondern den Postweg zu wählen. Idealerweise sollten die Großkundenpostleitzahlen der Arbeitsagenturen gewählt werden. Eine doppelte Übermittlung der Unterlagen sollte vermieden werden.

Agentur für Arbeit Rheine (Kreis Steinfurt)

Informationsseite der Agentur für Arbeit Rheine mit Ansprechpartnern im Arbeitgeber-Service und ihre Durchwahlen, die Wege zu den Vordrucken und weiteren Informationen.

Ab sofort (20.03.2020) sieht die Agentur für Arbeit Rheine auf ergänzende Unterlagen zur „Anzeige über Arbeitsausfall“ ab (beispielsweise Urlaubsplanungen, Lohnjournale o.ä. Unterlagen). Einzige Ausnahme: Die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit oder - wenn es keinen Betriebsrat gibt - die schriftliche Zustimmung aller betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Kurzarbeit.

Bei der Versendung auf postalischem Wege sollte dabei unbedingt die Großempfänger-Postleitzahl 48416 verwendet werden!