Verbesserung für Abrechnung der NRW-Soforthilfe kommt Handwerksunternehmen zugute

Die vom Wirtschaftsministerium NRW getroffene Entscheidung, die Rückzahlungsmodalitäten im Rahmen der NRW-Soforthilfe zu überarbeiten, wird von der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf begrüßt. Nach viel Kritik haben sich jetzt Bund und Länder auf grundlegende Änderungen geeinigt, die auch den handwerklichen Betrieben entgegenkommen.

„Wir haben uns als Kreishandwerkerschaft vor allem dafür stark gemacht, dass die für unsere Mitgliedsunternehmen einen hohen Anteil ausmachenden Personalkosten als Betriebskosten bei der Abrechnung der NRW-Soforthilfe geltend gemacht werden können. Wir freuen uns sehr darüber, dass dieses Engagement erfolgreich war“, erklärt Frank Tischner, Hauptgeschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf (KH). „Heimische Land- und Bundestagsabgeordnete, denen wir die Sorgen und die Kritik des Handwerks vorgetragen haben, haben sich in Berlin und Düsseldorf dafür eingesetzt, dass es zu dieser Nachbesserung gekommen ist.“ Die Einigung zwischen Bund und Ländern hat ergeben, dass Betriebe ihre Personalkosten, die nicht bereits über das Kurzarbeitergeld abgegolten wurden, mit der erhaltenen NRW-Soforthilfe verrechnet werden können. „Eine begrüßenswerte Lösung im Sinne aller Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie ohnehin stark gebeutelt wurden“, so Tischner.

Neben der Möglichkeit, Personalkosten als Vorleistung von den Einnahmen abzuziehen, gibt es jetzt auch Nachbesserungen bei der Berücksichtigung gestundeter Zahlen.

Auch ist es jetzt möglich, Zahlungseingänge auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Außerdem können nun hohe Einnahmen, die sich auf einen längeren Zeitraum als den Förderzeitraum der Soforthilfe beziehen (z. B. jährliche Einmaleinnahmen), anteilig berücksichtigt werden.

Da das Rückzahlungsverfahren für die NRW-Soforthilfe zunächst gestoppt worden war und sich jetzt neue Bedingungen ergeben haben, werden alle Soforthilfeempfänger erneut angeschrieben. Die Rückmeldefrist ist bis zum 30. November 2020 verlängert, die Rückzahlungsfrist entsprechend auf Ende März 2021 verschoben.

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