FAQ für Betriebe zum Corona-Virus

Arbeitsrecht allgemein

Ja. Bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber behalten Arbeitnehmer immer ihren Vergütungsanspruch.

Eltern von Kindern bis 12 Jahren, die wegen der angeordneten Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben müssen und dadurch Einkommen verlieren, haben jetzt Anspruch auf Entschädigung vom Staat.

Gezahlt werden sollen 67 Prozent des Nettoeinkommens, aber maximal 2016 Euro im Monat für eine Dauer von höchstens sechs Wochen.
Die neue Regelung des § 56 Abs. 1 a IFSG  (Infektionsschutzgesetz) soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmern oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können.

So können Arbeitgeber und Selbstständige unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung geltend machen. In Nordrhein-Westfalen (NRW) sind die beiden Landschaftsverbände im Auftrag des Landes NRW für die Entschädigungen zuständig. Maßgeblich ist die Betriebsstätte des Arbeitgebers bzw. des Selbstständigen. Für die Kreisgebiete Steinfurt und Warendorf ist dies  der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in Münster. Der LWL ist derzeit noch dabei, die Regelungen umzusetzen und ein entsprechendes Antragsverfahren vorzubereiten. Weitere und ständig aktualisierte Informationen gibt es Direkt auf der LWL-Homepage.

Alternativ können die Eltern von Kindern bis 12 Jahren, die wegen der angeordneten Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben müssen, einen zeitlich befristeten Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend machen. Die Voraussetzungen hierfür sind das Bestehen der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Anspruch auf Krankengeld und keine andere in ihrem Haushalt lebende Person die Betreuung des Kindes übernehmen kann.

Regulär hat jeder Elternteil pro Kalenderjahr, bei dem die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Im Kalenderjahr 2021 wurde dieser Anspruch für jeden Elternteil für jedes Kind auf maximal 20 Arbeitstage erhöht. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich dieser Anspruch auf bis zu 40 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend, wird jedoch der Gesamthöhe nach auf beschränkt. Das Kinderkrankengeld kann auch beantragen, wenn die Eltern im Homeoffice arbeiten könnten. Das Krankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Entscheidet der Arbeitgeber aus eigenen Stücken, sein Unternehmen zu schließen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern, müssen die Angestellten in voller Höhe weiter vergütet werden. Auf eine unentgeltliche Freistellung können Sie sich nur im Einvernehmen mit ihrem Arbeitnehmer verständigen.

Für den Arbeitsweg muss jeder Arbeitnehmer selbst Sorge tragen (sog. Wegerisiko des Arbeitnehmers). Niemand wird dazu gezwungen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Eine Ausrede, um nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist die Angst vor Ansteckung in Bus oder Bahn also nicht. Bleiben Arbeitnehmer zu Hause, fehlen sie überdies unentschuldigt. Ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht besteht auch bei drohenden Pandemien nicht.

Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitnehmer dergestalt, zu Hause arbeiten zu können (Home-Office) existiert nicht. Auch in diesem Fall läge – wenn der Arbeitnehmer zu Hause bleibt – eine Arbeitspflichtverletzung vor, die überdies auch zum Wegfall des Entgeltzahlungsanspruchs führt. Natürlich können sich die Parteien einvernehmlich darauf verständigen, dass Arbeitnehmer vorerst von zu Hause arbeiten. Das setzt aber Einvernehmen voraus.

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das sog. Wirtschaftsrisiko. Das sind Fälle, in denen wegen Auftrags- oder Absatzmangel der Betrieb technisch weitergeführt werden kann, aber ein Arbeitsausfall eintritt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn Lieferanten ihre Vorprodukte nicht anliefern können und daher die Produktion ausfällt. Hier muss der Arbeitgeber weiterhin das Arbeitsentgelt zahlen. Dass er die (angebotene) Arbeitsleistung nicht verwerten kann – weil er keine Aufträge oder Vorprodukte aufgrund langer Lieferketten hat – fällt in sein Wirtschaftsrisiko.

Ist der Arbeitnehmer am Corona-Virus erkrankt, hat er gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wie jeder Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankungen für die Dauer von sechs Wochen.

Wird gegen den am Corona-Virus erkrankten Arbeitnehmer nach § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet, steht dem Arbeitnehmer nach § 56 Abs. 1 IfSG ein Anspruch auf Entschädigung zu. Danach wird derjenige, wer als Ausscheider einer Infektion, als Ansteckungsverdächtiger, als Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne des § 31 Satz 2 IfSG einem Verbot der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit unterliegt, vom Staat in Höhe seines Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen entschädigt (so in § 56 Abs. 2 und Abs. 3 IfSG geregelt).

Dabei tritt der Arbeitgeber in Vorleistung, ist also quasi „Auszahlstelle“ für den Staat (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Die ausgezahlten Beträge werden vom Arbeitgeber auf Antrag bei der zuständigen erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG). Die Erstattung erfolgt aber nur auf Antrag des Arbeitgebers

Anträge des Arbeitgebers auf Erstattung – der Arbeitgeber geht ja in Vorleistung – sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit aufgrund Beschäftigungsverbots gem. § 31 IfSG oder dem Ende der „Absonderung“ (mit Absonderung ist die Quarantäne nach § 30 IfSG gemeint) bei der zuständigen Behörde (LWL) zu stellen, so regelt es § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG.

Anspruch Selbstständiger: Sind Sie als Betriebsinhaber im Rahmen Ihrer selbstständigen Tätigkeit von einem beruflichen Tätigkeitsverbot nach § 31 IFSG betroffen, haben Sie ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalles.

Arbeitgeber und Selbstständige können alle Anträge auf Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Quarantäne und bei Kinderbetreuung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auch online über die Internetseite https://www.ifsg-online.de stellen.

Das Land Nordrhein-Westfalen bearbeitet ab dem 15.02.2021 nur noch Online-Anträge.

 

Besteht lediglich der Verdacht auf eine Ansteckung, besteht auch hier ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG angeordnet worden ist. Das Tätigkeitsverbot kann sich auf einzelne Arbeitnehmer oder behördlich definierte Gruppen beziehen.

Begeben sich Arbeitnehmer auf die Aufforderung des Gesundheitsministers hin freiwillig in Quarantäne (etwa nach einem Urlaub in sog. Risikogebieten), dann gilt das Beschriebene zur Kinderbetreuung (Punkt 2): Auch in diesem Fall sollten Sie mit betroffenen Arbeitnehmern entsprechende Absprachen treffen und einvernehmliche Lösungen (Überstundenabbau, Urlaub einbringen, Home-Office) finden.

Wird der Betrieb aufgrund ordnungsbehördlicher Anordnung (etwa Allgemeinverfügung der Gemeinde) und nicht vom Gesundheitsamt geschlossen, ist die Rechtslage zur Lohnfortzahlungspflicht unklar. Zum Teil wird vertreten, dass der Arbeitgeber, der seinen Betrieb vorübergehend, etwa bei behördlichen Maßnahmen einstellen muss, das Betriebsrisiko trägt und die Arbeitnehmer weiter entlohnen muss. Für die jetzige Situation einer Pandemie ist ungeklärt, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber das Entgeltausfallrisiko auch in diesem Fall tragen. Auch etwaige Entschädigungsansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind für diesen Fall gerichtlich (noch) nicht geklärt.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urt. v. 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20) hat entschieden, dass Arbeitnehmer für die Zeiträume, in denen sie wegen Kurzarbeit „Null“ durchgehend nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche erwerben. Da die Arbeitspflicht während dieser Zeit aufgehoben ist, entstünden auch keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber könne daher den Jahresurlaub anteilig kürzen.

»Zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind derzeit nicht abschließend geklärt, da zu dieser besonderen Situation keine Rechtsprechung vorliegt. Die Beiträge werden deshalb laufend aktualisiert.«

Arbeitsrecht/Kündigungen

Die WHO hat am 11.03.2020 das Corona-Virus zur Pandemie ausgerufen, allerdings gehen damit keine Erleichterungen der Kündigungsmöglichkeiten einher.

In sogenannten Kleinbetrieben ist eine ordentliche, d.h. fristgemäße Kündigung eines Arbeitsverhältnisses meist rechtlich kein großes Problem. Es dürfen also nicht mehr als 10 Mitarbeiter im Sinne des § 23 Kündigungsschutzgesetzes beschäftigt sein.

Es werden die Mitarbeiter – ohne Betriebsinhaber und ohne Auszubildende – wie folgt gezählt:

  • Beschäftigung bis zu 20 Std. / Woche = 0,5 Mitarbeiter
  • Beschäftigung bis zu 30 Std. / Woche = 0,75 Mitarbeiter
  • und darüber hinaus 1 Mitarbeiter.

In der Kündigung ist kein Grund anzugeben. Er muss allerdings bei Ausspruch der Kündigung vorliegen. Zudem ist zwingend die ordentliche Kündigungsfrist, wie sie sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz auf Grund der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ergibt, einzuhalten.

Nein. Die außerordentliche fristlose Kündigung erforderlich regelmäßig einen wichtigen Grund und eine Interessenabwägung. Allein betriebswirtschaftliche Gründe sind nicht hinreichend, so dass eine außerordentliche, fristlose Kündigung juristisch nicht in Betracht kommen wird.

Bei Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern (--> siehe auch Punkt 3.) findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Dann bedarf es nämlich eines rechtlich anerkannten Kündigungsgrundes, damit die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist und die Sozialauswahl muss erfolgt sein.

Es besteht mithin die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist und der Sozialauswahl. Vorab sind allerdings mildere Mittel, wie z.B. Kurzarbeit, Abbau von Überstunden usw. zu prüfen.

Aber es sind die bisherigen Maßstäbe, die an den betriebsbedingten Grund gelegt werden, weiterhin zu berücksichtigen.

Die bisherige Rechtsprechung zeigt, dass eine Kündigung bei vorübergehendem Auftragsrückgang bzw. Arbeitsmangel kein Handeln aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen darstellt und die Kündigung unverhältnismäßig ist.

Die betriebsbedingte Kündigung auf Grund einer Betriebsstilllegung setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebsstätte für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlichen nicht unerheblichen Zeitraum aufzugeben.

In diesem Fall ist die ordentliche Kündigung nicht erst zulässig, wenn der Betrieb tatsächlich stillgelegt ist, sondern es genügt, wenn die Stilllegung bei Zugang der Kündigungserklärung beabsichtigt ist. Hierfür muss der Unternehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung jedoch den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst haben, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen.

Wird ein Betrieb in Etappen stillgelegt, kommt es für die betriebsbedingte Kündigung zunächst darauf an, ob der Arbeitnehmer in dem jeweils stillgelegten Teil beschäftigt war. In jedem Fall ist eine Sozialauswahl vorzunehmen.

Wird Kurzarbeitergeld beantragt, sind regelmäßig betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen.

»Bitte beachten Sie, dass immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden muss.«

Corona-Tests

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Fragen und Punkte zu "Corona-Tests in den Betrieben" gibt es in der vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) herausgegebenen FAQ-Liste,  die auch Grundlage der hier gelisteten FAQs ist.

Muster nach Vorlage des ZDH für die Einwilligungsverklärung (von Mitarbeiter) für Testung (im Betrieb) - Download als  WORD-Dokument (.docx) |  PDF-Datei

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft appellieren an die Betriebe, ihren Beschäftigten Selbsttests, und wo dies möglich ist, Schnelltests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen und die Teststrategie von Bund und Ländern mit aller Kraft zu unterstützen. Vermehrte Tests sind eine wirksame Brücke, die mindestens bis Juni notwendig sein wird.

Infomationen, zu der sogenannten "Bürgertestung" gibt es - ständig aktualisiert - auf den Seiten des

Selbsttest
Antigen-Selbsttests, oder einfach nur Selbsttests, beruhen auf dem gleichen Prinzip wie PoC-Antigen-Schnelltests. Bei Antigen-Selbsttests sind Probenentnahme und -auswertung leichter, wodurch sie für die Eigenanwendung durch Laien geeignet sind. Sie sind durch eine entsprechende CE-Kennzeichnung gekennzeichnet. Sie können durch den Endanwender in Apotheken, Drogerien oder Supermärkten käuflich erworben werden. Bei Selbsttests ist grundsätzlich keine Dokumentation der Ergebnisse durch Dritte möglich.  
Liste der zugelassenen Tests vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

PoC-Antigen-Schnelltest
PoC-Antigen-Schnelltests für SARS-CoV-2 reagieren auf ein spezifisches Eiweiß-Fragment des Virus. Zur Gewinnung des notwendigen Probenmaterials wird in der Regel ein Nasen- oder Rachenabstrich durch geeignetes, geschultes Personal durchgeführt. Sie liefern deutlich schneller ein Testergebnis, eine Auswertung erfolgt direkt vor Ort. Sie sind jedoch nicht so zuverlässig wie ein PCR-Test.  
Eine Liste der verfügbaren und zugelassenen PoC-Antigen-Schnelltests

PCR-Test 
PCR-Tests weisen anhand von genetischem Virus-Material in der Probe den SARS-CoV-2-Erreger nach, sind am zuverlässigsten und gelten als der „Goldstandard“. Dabei macht medizinisches Personal einen Nasen- oder Rachen-Abstrich. Die Auswertung des PCR-Tests erfolgt durch ein Labor, was in der Regel etwa 24 Stunden, aber bis zu 48 Stunden (inklusive Transport) dauern kann.

Übersicht: Corona-Teststrategie
(Quelle: Bundesgesundheitsministerium März 2021)

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft appellieren an die Betriebe, ihren Beschäftigten Selbsttests, und wo dies möglich ist, Schnelltests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen.  Die Empfehlung zielt insbesondere auf ein Angebot von Selbsttests und - wo möglich - auch PoC-Antigen-Schnelltests ab. Aber kein Betrieb muss sein Verfahren umstellen. Betriebe, die bereits PoC-Antigen-Schnelltests und/oder PCR Tests anbieten, müssen ihr Angebot selbstverständlich nicht umstellen.

Selbsttests werden, wie der Name sagt, von den Mitarbeitern an sich selbst angewendet. Eine Beauftragung von externen Stellen ist hier nicht notwendig. Mit der Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests und anderen Tests können selbstverständlich auch externe Stellen (z. B. Arzt, Apotheke, Testzentrum) beauftragt werden. Die Kosten dafür trägt dann der Arbeitgeber.

Es handelt sich hier um ein freiwilliges Angebot der Betriebe. Die Betriebe stellen die Tests – bevorzugt Selbsttests – zur Verfügung und finanzieren diese auch.

Selbsttests dürfen alle Endanwender einschließlich Betriebe beschaffen. Die Tests sind über die üblichen Wege ((Gross-)Handel, Apotheken) erhältlich.

Es handelt sich hier um ein freiwilliges Angebot der Betriebe. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft appellieren an die Betriebe, ihren Beschäftigten Selbsttests, und wo dies möglich ist, Schnelltests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen. Die Test-Frequenz und die Zielgruppe können Betriebe selbst festlegen.  
Auch die Arbeitsbedingungen können bei der Testreihenfolge berücksichtigt werden. Beispielsweise kann es sinnvoll sein, Beschäftigte regelmäßig zu testen, die häufig Kundenkontakt haben oder unter Arbeitsbedingungen arbeiten, bei denen Abstände nicht immer eingehalten werden können.

Daneben sind ggf. rechtlich bindende Vorgaben, z. B. durch die Coronaschutz-Verordnung NRW, zu beachten.

§ 7 Abs. 3 CoronaSchVO (Stand 29. Juli 2021) regelt, dass Beschäftigte die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst-oder Arbeitsbefreiung nicht gearbeitet haben, am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis, nicht älter als 48 Stunden, vorzulegen oder vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der beschäftigten Testung durchzuführen haben. Vorstehendes gilt nicht für vollständig Immunisierte.

In einem Eilbeschluss hat das OVG Münster (Beschluss vom 11. August 2021, 13 B 1315/21.NE) entschieden, dass diese Regelung keinen Eingriff in die Berufsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Arbeitnehmers darstellt.

Mithin bleibt die Verpflichtung der Arbeitnehmer, einen entsprechenden Nachweis bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz vorzulegen.

Finanzielle Fördermöglichkeiten

Die aktuelle Corona-Krise belastet zunehmend die Liquidität und die Finanzierungsmöglichkeiten der Handwerksbetriebe. Wir empfehlen den Betrieben im ersten Schritt eine vertrauensvolle Kontaktaufnahme und offene Gespräche mit der jeweiligen Hausbank. Nicht erst wenn Liquiditäts- und Finanzierungsengpässe auftreten, macht ein solches Gespräch Sinn. Durch frühzeitige Gespräche signalisieren Sie, dass Sie sich rechtzeitig und lösungsorientiert auf diese betriebliche Sondersituation einstellen.

Aus unserer Sicht ist es im zweiten Schritt von Bedeutung, dass Sie Ihre Hausbank auf neue und bereits existierende Fördermöglichkeiten ansprechen. Wir denken hierbei zum Beispiel an Förderprogramme des Landes Nordrhein-Westfalen über die NRW.BANK oder des Bundes über die KfW.

Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote z. B. über die NRW.BANK zur Verfügung. Die Förderberater der NRW.BANK informieren und beraten individuell und diskret über die Förderinstrumente des Landes Nordrhein-Westfalen. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten.

Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden. Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft.

Kleine Unternehmen und Existenzgründer haben die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen. Das führt nicht nur zur sofortigen Liquiditätsstärkung, sondern verbessert auch das Rating des Unternehmens und damit seine Kreditwürdigkeit.

Ergänzende Informationenzu den Hilfen der Landesregierung NRW erhalten Sie hier.

Kontakt

NRW.BANK
NRW.BANK-Service-Center: Tel. 0211 91741 4800 | Internet

Bürgschaftsbank NRW
Tel.: 02131 5107-200 | Internet

Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW
Tel.: 02131 5107-200 | Internet

Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW- und ERP-Kredite. Die genaueren Voraussetzungen finden sich hier.

KfW - Kreditanstalt für Wiederaufbau

Die Kredite sind über die Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Es wird unterschieden zwischen Unternehmen, die noch keine 5 Jahre am Markt bestehen und Unternehmen, die seit mehr als 5 Jahren am Markt bestehen. Für Unternehmen, die krisenbedingt vorübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, werden zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW aufgelegt. Diese werden aktuell bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet.

Kontakt

KfW-Hotline für gewerbliche Kredite: Tel. 0800 539 9001 | Internet

Förderhotline des Bundeswirtschaftsministeriums: Tel. 030 18615 8000

Neben (siehe auch FAQ ⇒) steuerlichen Liquiditätshilfen besteht ie Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge stunden zu lassen, wenn das Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten in Folge der Coronakrise gerät. Die Stundung muss beantragt werden. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen belegt werden. Die Entscheidung über den Stundungsantrag liegt bei der Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Deshalb muss man sich auch direkt an die jeweils zuständige Krankenkasse wenden.  » GKV-Merkblatt zu Unterstützungsmaßnahmen bei Zahlung der Beiträge (Stand 19.01.2021)

Auch einige Berufsgenossenschaften bieten die zinslose Stundung von Beiträgen an. Das betrifft den Bau, aber auch Bäcker und Fleischer sowie die Gesundheits-, Holz- und Metallbranche.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Die Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden.

Information des BMJV »

Weitere Infos zur NRW-Soforthilfe »

Steuerliche Liquiditätshilfen

Ja, die Finanzverwaltung NRW kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitest möglich aus. Für die entsprechenden Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung und ist auch abrufbar unter www.finanzverwaltung.nrw.de.

Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen unkompliziert und ohne weitere Begründungen gestellt werden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben müssen vom Steuerpflichtigen bestätigt werden. Es erfolgt ein belehrender Hinweis, dass bei unrichtigen Angaben mögliche Sanktionsvorschriften greifen können.

Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen werden auf Antrag auf Null herabgesetzt.

Die Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren können bis zum 31.12.2021 gestellt werden.

Zu beachten:
Eine Herabsetzung von Steuervorauszahlungen kann aber nur als eine vorübergehende Liquiditätshilfe angesehen werden, da die endgültige Steuerschuld davon unberührt bleibt. Diese bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, das nach Ablauf des Wirtschaftsjahres aus dem steuerlichen Jahresergebnis des Unternehmens abgeleitet wird.

 

Ja, die Finanzverwaltung NRW kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitest möglich aus. Für die entsprechenden Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung und ist auch abrufbar unter www.finanzverwaltung.nrw.de.

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 18.03.2021 gibt es eine weitere Verlängerung der Steuerstundungen im vereinfachten Verfahren. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. September 2021 zu gewähren. Über den 30. September 2021 hinaus können Anschlussstundungen für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann die Finanzverwaltung verzichten.

Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken.

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (§ 249 bis § 258 AO) und die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 244 AO) soll gemäß Beschluss der NRW-Landesregierung zum Rettungsschirm vom 19.03.2020 "bis auf Weiteres" verzichtet werden, sofern der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 18.03.2021 soll bis zum 30. September 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 entstandenen Säumniszuschlägen grundsätzlich zu erlassen.

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung (§ 193 ff. AO) ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen und soll auch zur Steuergerechtigkeit beitragen.

Eine Aufhebung von Prüfungshandlungen der Finanzbehörden hat die Bundesregierung in der Krisenzeit derzeit nicht geplant. Jedoch ist zu erwarten, dass die Krisensituation auch Auswirkungen auf den Ablauf und die Dauer von steuerlichen Außenprüfungen haben wird. Grundsätzlich sollen die Betriebsprüfungen in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchgeführt werden.

Sollte aufgrund der Corona-Krise kein geeigneter Geschäftsraum zur Verfügung stehen, muss die Betriebsprüfung an Amtsstelle (§ 200 AO) durchgeführt werden. Krankheitsbedingte Abwesenheiten des Steuerpflichtigen und der von ihm benannten Auskunftspersonen werden unmittelbaren Einfluss auf die Dauer der steuerlichen Außenprüfung haben.

Die Landesregierung NRW hat am 19.03.2020 auf ihrem Wirtschaftsgipfel einen Rettungsschirm mit einem Sondervermögen von 25 Milliarden Euro beschlossen, zu dem auch steuerliche Maßnahmen wie zinslose Steuerstundungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen beschlossen wurden.

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Betroffene Mitarbeiter einzelner Unternehmen können ggf. auch Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Derartige Leistungen bleiben steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Kurzarbeit ist regelmäßig verbunden mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgeltes. Bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts. Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 2a EStG. Der allgemeine Leistungssatz (60 bzw. 67 Prozent) erhöht sich dann ab dem 4. Monat des KuG-Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent mit Kindern).

Mit dem Infektionsschutzgesetz soll unter anderem die Weiterverbreitung von Krankheiten verhindert werden. Hier kann es zu Beschäftigungsverboten kommen. Den betroffenen Mitarbeitern steht eine Verdienstausfallentschädigung zu. Diese Entschädigungen bleiben steuerfrei nach § 3 Nr. 25 EStG.

Die beiden Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt (§ 32 b Abs. 2 Nr. 1 a und e EStG). Die Betroffenen müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Lohnersatzleistungen werden dabei dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen multipliziert. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen.

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500  € steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst wurden ursprünglich Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Der Auszahlungszeitraum für diesen steuerfreien Corona-Bonus wurde durch eine Ergänzung im Jahressteuergesetz 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 € bleibt aber unverändert. Es wird also kein zusätzlicher neuer Freibetrag eingeführt.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.

Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden.

Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1.500 € über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2021 ausbezahlt werden.

Im Gegensatz zu den Stundungsmöglichkeiten bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ist eine Stundung der Lohnsteuer für den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen, weil es sich um die Steuern des Arbeitnehmers handelt. Eine Ausnahme gilt nur für die pauschale Lohnsteuer.

Stattdessen hat die Finanzverwaltung jetzt einen deutschlandweit gültigen Erlass zur Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise veröffentlicht. Diese Fristverlängerung hat eine ähnliche Wirkung wie eine Stundung.

Normalerweise muss der Arbeitgeber spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldezeitraums die Lohnsteuer anmelden und an das Finanzamt abführen.

Nach dem neuen Erlass können Arbeitgebern die Fristen zur Abgabe während der Corona-Krise im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden (§ 109 AO). Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen. Die Möglichkeit besteht sowohl bei Abgabe monatlicher Anmeldungen als auch bei vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen.

Voraussetzung für die Fristverlängerung ist jedoch, dass der Arbeitgeber oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteueranmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.

Die Entscheidung im Einzelfall trifft das örtlich zuständige Finanzamt.

Die Finanzverwaltung NRW hat bereits einen Vordruck zur Fristverlängerung veröffentlicht. Hier wird auch eine Begründung gefordert, warum eine Fristverlängerung erforderlich ist.

Jahressteuererklärungen 2019, die durch Steuerberater erstellt werden, können bis zum 31. August 2021 abgegeben werden. Korrespondierend wurde auch der Beginn der Verzinsung von Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen für 2019 um ein halbes Jahr auf den 01. Oktober 2021 verschoben.

Coronabedingt wird auch für die fehlende Offenlegung von Jahresabschlüssen des Jahres 2019 vor dem 6. April 2021 kein Ordnungsgeldverfahren eröffnet.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 18.03.2021 eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden eingeführt. Demnach können Einzelhändler Waren, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht verkauft wurden oder werden, zu besseren Bedingungen spenden. Es wird künftig auf die Umsatzsteuer für Waren, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 an steuerbegünstigte Organisationen gespendet wurden bzw. werden, verzichtet. Voraussetzung ist eine besondere Betroffenheit durch die Corona-Pandemie.

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 30.6.2020 im Bundesteuerblatt veröffentlicht und enthält neben der Umsatzsteuersatzänderung noch viele weitere schnell greifende steuerliche Änderungen, die Anreize für die Wirtschaft setzen sollen. Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz datiert vom 10.03.2021.

Senkung der Umsatzsteuer

Eine zentrale aber überraschende Maßnahme des Paketes ist eine befristete Senkung der Umsatzsteuer. Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 sinkt der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent (§§ 12 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 UStG). Aufgrund des ersten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

Mit dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 wurde eine Verlängerung der befristeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 auf 7 Prozent über den 30. Juni 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 beschlossen.

Einfuhrumsatzsteuer

Die Fälligkeit wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Damit ist künftig eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben möglich.

Erhöhter Verlustrücktrag sowie vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021

Durch das zweite und dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurden Änderungen und Erweiterungen beim Verlustrücktrag befristet für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 vorgenommen. Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag (§ 10 d Abs. 1 EStG) werden für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 10 Mio. € bei Einzelveranlagung und auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben.

Um den erhöhten Verlustrücktrag aus 2020 bzw. 2021 unmittelbar liquiditätswirksam im Rahmen der Steuererklärung 2019 bzw. 2020 nutzbar zu machen, wird zudem pauschal ein sogenannter vorläufiger Verlustrücktrag (§ 111 EStG) gewährt. Auf Antrag der Steuerpflichtigen wird dazu pauschal ein Betrag von 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte (abzüglich der darin enthaltenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) des Veranlagungszeitraumes 2019 bzw. 2020 als Verlustrücktrag aus 2020 bzw. 2021 abgezogen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Vereinfachungsregel ist in jedem Fall, dass die Vorauszahlungen 2020 bzw. 2021 auf 0 € herabgesetzt wurden.

Die Steuerfestsetzung für 2019 und 2020 steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen der Veranlagung 2020 und 2021 wird der vorläufige Verlustrücktrag für 2019 und 2020 überprüft.

Vorübergehende Wiedereinführung der degressiven Afa

Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die 2020 oder 2021 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine degressive Abschreibung von 25 % möglich, höchstens jedoch das 2,5-fache der linearen Abschreibung.

Fristen bei Investitionsabzugsbeträgen

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sind grundsätzlich bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Für Fälle in denen die 3-jährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wird diese auf 4 Jahre verlängert. Die Investition kann also auch in 2021 getätigt werden, ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) befürchten zu müssen.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden die Regelungen für Investitionsabzugsbeträge, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, erneut angepasst. Es wurde der Investitionsabzugsbetrag um 10%, d.h. auf 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, angehoben. Außerdem wurde eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € eingeführt.

Fristen bei Reinvestitionsrücklage

Auch die Reinvestitionsfristen bei einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG werden vorübergehend um ein Jahr verlängert.

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht, was den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung tragen soll. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. Vielfach liegt der Hebesatz bei der Gewerbesteuer allerdings so hoch, dass dann weiterhin einen Teil der Gewerbesteuer nicht angerechnet werden kann.

Einmaliger Kinderbonus

Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet (§§ 66 Abs. 1, 31 Satz 7 EStG). Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Anspruch besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zwei Teilen von 200 EUR im September und 100 EUR im Oktober 2020. Aufgrund des dritten Corona-Steuerhilfegesetzes werden Familien im Laufe des Kalenderjahres 2021 durch einen erneuten Kinderbonus in Höhe von insgesamt 150 EUR unterstützt.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR für 2 Jahre angehoben und damit mehr als verdoppelt (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG). Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind in Höhe von 240 EUR wurde nicht angepasst. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die zeitliche Befristung der Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende aufgehoben. Die Anhebung gilt auch für die Veranlagungszeiträume ab 2022.

Dienstwagenbesteuerung

Bei der Begünstigung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission wird der maximale Bruttolistenpreis von 40.000 € auf 60.000 € angehoben.

Gewerbesteuer-Hinzurechnung

Der Freibetrag für gewerbesteuerliche Hinzurechnungen wird ab 2020 auf 200.000 € verdoppelt.

Steuerbefreiung bei Zuschüssen des Arbeitgebers zum Saison-Kurzarbeitergeld

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison- Kurzarbeitergeld bis zu 80 % des letzten Nettogehalts sind bei der Sozialversicherung beitragsfrei. Nach dem neuen § 3 Nr. 28a EStG sind sie für Lohnzeiträume vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 auch steuerfrei. Sie unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte.

Verlängerung von gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Corona-Auswirkungen

Die Finanzverwaltung berücksichtigt auch im Hinblick auf die Gewerbesteuer die Auswirkungen der Corona-Pandemie und hat die bisherigen Maßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbeträge für Zwecke der Vorauszahlungen bis Ende 2021 verlängert. Bei Anträgen auf Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer ist aber zu beachten, dass hierfür grundsätzlich die Gemeinden zuständig sind.

Senkung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Rückwirkend zum 01.01.2021 besteht lt. dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 die Möglichkeit, für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen. Die Regelung wurde als Wahlrecht ausgestaltet.

Homeoffice-Pauschale

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 hat der Gesetzgeber eine neue Vorschrift eingeführt. Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird eine Pauschalregelung ergänzt. Nach dieser kann der Steuerpflichtige, sollte er die steuerlichen Anforderungen an die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllen oder auf einen Abzug der Aufwendungen verzichten, für jeden Kalendertag, an dem er seine betrieblichen oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, einen Betrag von 5 € (höchstens aber 600 € im Kalenderjahr) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen. Die Regelung des Arbeitnehmerpauschbetrags wurde dagegen nicht geändert, die Homeoffice-Pauschale wird somit nicht zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag gewährt.

Steuerliche Einordnung der Beihilferegelungen

Die Beihilferegelungen der Überbrückungshilfe und der November- bzw. Dezemberhilfe sind ertragsteuerlich als Aufwandszuschuss einzuordnen. Die Zuschüsse stellen ertragsteuerpflichtige Betriebseinnahmen dar und sind nach den allgemeinen Regelungen in der Einnahme-Überschussrechnung bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Für die Ermittlung der Steuervorauszahlungen für 2020 und 2021 werden sie jedoch nicht berücksichtigt, um die Liquiditätslage der beziehenden Unternehmen nicht durch den Abfluss von Steuerbeträgen zu belasten.

Die auszahlende Behörde übermittelt den Veranlagungsfinanzämtern auf Basis der Mitteilungsverordnung die Informationen über die Zuschussgewährung von Amts wegen mit. Sie unterliegen als sogenannte echte Zuschüsse nicht der Umsatzbesteuerung.

Betriebliches

Wenn aufgrund von Lieferschwierigkeiten Material fehlt oder Produkte wegen der nationalen und internationalen Beschränkungen nicht ausgeliefert werden können und es dadurch zu Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs kommt und Mitarbeiter/innen nicht mehr beschäftigt werden können, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Er muss seinen Arbeitnehmern die vereinbarte Vergütung auch dann bezahlen, wenn er aufgrund der Unterbrechung der Lieferkette deren Arbeitsleistung nicht mehr einsetzen kann. Voraussetzung dafür ist immer, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Arbeitsleistung erbringen kann und zum Beispiel nicht aufgrund von Krankheit ohnehin arbeitsunfähig ist.

Auch eine behördliche Betriebsschließung mit dem Ziel des Infektionsschutzes und der damit verbundene Arbeitsausfall ist dem Betriebsrisiko und damit dem Arbeitgeber zuzuweisen. Selbst wenn der Arbeitgeber also das Geschehen nicht beeinflussen kann, es sich für ihn also als „höhere Gewalt“ darstellt, muss er während dieses Arbeitsausfalls seine Arbeitnehmer bezahlen.

Aufgrund der vielfältigen Beschränkungen, die mit den Maßnahmen des Bundes, der Länder und der Kommunen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und der Abflachung der Infektionskurve betrieben werden, kann es zu Lieferengpässen bei der Beschaffung von Material kommen. Grundsätzlich ist Voraussetzung einer Haftung die schuldhafte Pflichtverletzung, sowohl bei Anwendung des BGB als auch den VOB/B-Regelungen. Eine solche schuldhafte Pflichtverletzung dürfte dann nicht vorliegen, wenn auf Grund eines von außen einwirkenden und objektiv unabwendbaren Ereignisses, wie z.B. behördliche Maßnahmen wie die Anordnung von Quarantäne oder die Ausweisung von Quarantänegebieten, ein Lieferengpass entsteht. Auf diese Ereignisse haben die Vertragsparteien zunächst keinen Einfluss. Es dürften Fälle der höheren Gewalt vorliegen. Mithin entfällt eine schuldhafte Pflichtverletzung. Ob der Auftragnehmer dennoch angehalten ist, das Material anderweitig und ggfls zu höheren Preisen zu beschaffen, da er grundsätzlich einen Werkerfolg schuldet und die Materialbeschaffung in seiner Risikosphäre liegt oder ob der Auftragnehmer sich auf einen unabwendbaren Umstand berufen kann, ist im Einzelfall zu prüfen.

Handlungsempfehlung:
Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Vertragspartner auf und stimmen mit diesem wegen der aktuellen und dynamischen Situation bei Lieferengpässen ab. Sprechen Sie die Punkte offen und umfänglich an, um gemeinschaftlich und kooperativ den Baufortschritt festzulegen.

Ja, wenn die VOB/B-Regelungen in das Vertragsverhältnis eingezogen sind. Denn unter § 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B ist niedergelegt, dass sich die Ausführungsfristen verlängern, wenn höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände vorliegen. Solche Fälle liegen z.B. vor, wenn die Baustelle auf Grund von öffentlich-rechtlichen Verfügungen (Einzel- oder Allgemeinverfügung) nicht betreten oder nicht zugeliefert werden darf.

Sowohl in der Sphäre des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers führt die Infektion mit dem Corona-Virus und den damit einhergehenden ordnungsbehördlichen Beschränkungen zur Störung im Ablauf der Baustelle. In den derzeit durchzuführenden Werkverträgen werden regelmäßig keine Klauseln hinterlegt sein, die Fälle einer Pandemie oder Epidemie auffangen. Bei einem BGB-Vertrag ist auf die Regelungen des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) und ggfls auf § 642 BGB (Entschädigung während des Annahmeverzugs des Bauherrn) zurückzugreifen. Bei einem Vertrag, in den die Regelungen der VOB/B wirksam einbezogen wurden, können auf Grund der Behinderung oder Unterbrechung der Bauausführung § 6 VOB/B und ggfls § 642 BGB Berücksichtigung finden.

Handlungsempfehlung:
Unbedingt sollten Sie Ihren Vertragspartner schon im Hinblick auf die allgemeine Kooperationspflicht unverzüglich, aber auch die weiteren Beteiligten auf der Baustelle über eine Infektion informieren. Eine solche Informationspflicht trifft aber auch den Auftraggeber. Bitte dokumentieren Sie als Auftragnehmer diese Unterrichtung, z.B. in Textform oder schriftlich. Dokumentieren Sie weiterhin, dass Sie alles daran gesetzt haben, die Baustelle fortzuführen. Denn Sie müssten – im Streitfalle – darlegen, dass Sie Ihr Handeln danach ausgerichtet haben, das vertraglich vereinbarte Werk funktionstauglich auch unter erschwerten Bedingungen herzustellen. Von dieser Pflicht wären Sie allerdings zumindest dann befreit, wenn Behörden eine Quarantäne all Ihrer Beschäftigten anordnen und / oder wenn das Gebiet, in dem das Bauvorhaben liegt, zu einem Quarantänegebiet erklärt wird.

Ist die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen, so kann jeder Vertragspartner nach einer Unterbrechung von 3 Monaten den Vertrag schriftlich kündigen (§ 6 Abs. 7 VOB/B). Die Abrechnung regelt sich nach §§ 6 Abs. 5, 6. Wenn Sie als Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten haben, können Sie auch die Kosten der Baustellenräumung abrechnen, wenn diese Position nicht in bereits ausgeführten Leistungen enthalten ist.

Sagt der Auftraggeber Termine ab und sind Sie daran gehindert, Ihr Gewerk fortzuführen, erstellen Sie sofort schriftlich eine Behinderungsanzeige. Dieses sollten Sie vorsorglich in allen Fällen machen, unabhängig von der vertraglichen Grundlage. Stellen Sie heraus, dass eine etwaige Verzögerung nicht Ihrer Sphäre zuzuordnen ist.

Ist die VOB/B wirksam vereinbart, ergibt sich dieses bereits aus § 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B. Bleibt der Auftraggeber einem vereinbarten oder einem von Ihnen bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so können Sie die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. Dieses gilt nicht, wenn der Auftraggeber auf Grund eines von ihm nicht zu vertretenen Umstandes fernbleibt und er Ihnen diesen Grund unverzüglich mitgeteilt hat, z.B. Fall der Quarantäne.

Ordentlich nur durch den Auftraggeber. Hier ist die Kündigung bis zur Vollendung des Werkes jederzeit möglich (§ 648 BGB). Allerdings sind Sie als Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; es müssen aber ersparte Aufwendungen angerechnet werden oder es kann neben der Vergütung für erbrachte Leistungen pauschal 5 % für die noch nicht erbrachten Leistungen abgerechnet werden.

Sie als Auftragnehmer können nicht ordentlich kündigen. Hier ist für alle Verträge ab dem 01.01.2018 nur eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) möglich. Hiernach können beide Vertragsparteien den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Wann allerdings die Grenze der Zumutbarkeit für einen der Vertragspartner überschritten ist, ist in jedem Fall separat abzuwägen.

Es müssen allerdings gravierende Gründe vorliegen. Liegen diese nicht vor, kann die außerordentliche Kündigung zwar in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Aber dann gilt: Hat der Auftraggeber gekündigt, treten hier die vorstehend aufgezeigten Folgen der ordentlichen Kündigung ein (Abrechnungsmöglichkeit für den Auftragnehmer). Wollten Sie als Auftragnehmer außerordentlich kündigen, ohne dass ein gravierender Grund vorlag, ist nun der Auftraggeber wegen Ihrer unberechtigten außerordentlichen Kündigung seinerseits zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Handlungsempfehlung:
Ein Werkvertrag ist immer ein Vertrag, dessen Abwicklung sich über eine gewisse Dauer, manchmal Jahre erstreckt. Daher sollte die Kündigung eines solchen Vertrages immer das letzte Mittel sein. Vorab sollten Sie mit dem Vertragspartner eine vernünftige und ganz besonders für Ihre Seite, eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung suchen.

Die derzeitige Situation wird zur Folge haben, dass zukünftig in den Werkverträgen Klauseln, die das Risiko einer solchen Epidemie regeln, aufgenommen werden. Auftragnehmer müssen daran denken, sich davor zu schützen, dass sie das Risiko einer Epidemie nicht alleine trifft. Denn zukünftig werden die Vertragsparteien sich nicht darauf berufen können, dass die möglichen weitreichenden Einschränkungen im Falle einer Epidemie und Folgen für die Baustellen unvorhersehbar waren.

Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.04.2020 veröffentlichte Arbeitsschutzstandard COVID 19 umfasst folgende Eckpunkte:

  1. Arbeitsschutz gilt weiter – und mussum betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor dem Coronavirus ergänzt werden!
    Überall, wo sich Personen begegnen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Um dies auch in der Arbeitswelt zu verhindern, sind zusätzliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind notwendig, die dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst werden.
  2. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!
    Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Erstellung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.
  3. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten - in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!
    In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.
  4. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!
    Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung und durch konsequente Ausführung aller geeigneter Trätigkeiten im Homeoffice auf ein Minimum reduziert.
  5. Niemals krank zur Arbeit!
    Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.
  6. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!
    Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder geeignete persönliche Schutzausrüstung zum Atemschutz  für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang zu dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.
  7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!
    Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer "Nies-/Hustetikette" bei der Arbeit wird besonders geachtet!
  8. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!
    Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.
  9. Betriebliche Beiträge zur Unterbrechung von Infektionsketten sicherstellen!
    Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.
  10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz "Gesundheit geht vor!"
    Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle festgelegten betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

Quelle: www.bmas.de

Merkblatt des BMAS: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Kurzarbeitergeld

Ja, aufgrund von Arbeitsmangel wegen des Corona-Virus kann Kurzarbeit beantragt werden. Die am 13.03.2020 verabschiedeten Sonderregelungen und Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld sehen rückwirkend ab dem 1. März 2020 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben. Mehr Infos dazu gibt es auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Nein. Der Arbeitgeber darf auch im Fall einer Betriebsschließung nicht einseitig Kurzarbeit anordnen, sondern benötigt dafür eine Rechtsgrundlage. In Betrieben mit Betriebsrat kann das eine Betriebsvereinbarung sein (Achtung: Die Einführung von Kurzarbeit bedarf in solchen Betrieben in jedem Fall der Zustimmung des Betriebsrats). Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist und auch der Arbeits- oder Tarifvertrag keine Rechtsgrundlage enthält, müssen individuelle arbeitsvertragliche Regelungen mit allen betroffenen Arbeitnehmern geschlossen werden. Die Arbeitsagentur prüft, ob die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.

Zuständig für das KUG ist die örtliche Arbeitsagentur. Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie dieses beantragen. Wenden Sie sich dazu an Ihren Arbeitgeber-Service. Von ihm erhalten Sie die Zugangsdaten, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Hat die Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, dann kann das KUG beantragt werden.

Kurzarbeit können Sie über diesen Vordruck oder Online anzeigen. Den unterzeichneten Vordruck reichen Sie dann bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit ein.

Auf den Informationsseiten der Bundesagentur für Arbeit gibt es ein Merkblatt zur Kurzarbeit.
In zwei kurzen Videos wird zudem die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sowie die Beantragung erläutert.